04-06-2013, 10:41 PM
Leider hört und liest man heutzutage sehr oft, dass konvertierte Muslime, insbesondere Schwestern, ihren Übertritt zum Islam vor ihren Familien verheimlichen müssen, da sie ansonsten große Probleme im Bezug auf ihrer Person und im Bezug auf der Praktizierung ihrer Religion befürchten müssen.
Nicht selten droht ihnen sogar ernsthafter Schaden und Gewalt, wenn ihre Familien über ihre Konversion herausfinden. Insha Allah ist folgende Fatwa hilfreich für alle Geschwister, die sich in so einer Sitaution befinden und nicht wissen, wie sie die fünf täglichen Gebete unter solchen Umständen verrichten können.
Wie sollte sie beten, wenn sie Angst hat, dass herausgefunden wird, dass sie Muslim geworden ist?
Frage:
Ein nichtmuslimisches Mädchen möchte den Islam lernen und den Islam vor Allah bezeugen. Sie möchte beten und alle religiösen Verpflichtungen verrichten. Ist es ihr erlaubt, nur Dhuhr und Asr zu beten und die anderen Gebete auf Grund der Schwierigkeit, auf die sie zu Hause stoßen wird, zu unterlassen?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Erstens:
Wir bitten Allah diesem Mädchen zu helfen und es rechtzuleiten und ihr Herz für den Islam zu öffnen und ihr Herz mit dem Licht des Glaubens zu füllen. Wir raten ihr dies zu tun und nicht zu zögern und ihren Islam vor ihrem Herrn kundzugeben und das Glaubensbekenntnis des Islam zu bezeugen und das zu tun, was auch immer sie von den Ritualen tun kann.
Zweitens:
Der Muslim ist dazu verpflichtet die fünf Gebete jeden Tag und jede Nacht zu verrichten und es ist nicht erlaubt eines von ihnen auszulassen, ganz egal welche Entschuldigung man hat, solange man bei vollem Verstand ist.
Wenn dieses Mädchen nicht Magrib, Isha und Fajr aus Angst, dass ihre Familie herausfinden könnte, dass sie Muslim ist, verrichten kann, dann sollte sie es nicht vermeiden zu beten, sondern sie kann Folgendes tun:
1. Magrib und Isha in der Zeit des früheren oder späteren Gebets zusammenlegen und sie geheim beten. Laut zu rezitieren in den Gebeten, in denen Quran laut rezitiert wird, wie bei Fajr, Magrib und Isha, ist Sunnah, nicht verpflichtend.
Dasselbe gilt für das Heben der Hände, wenn man den Eröffnungs-Takbir sagt und wenn man die Takbirs sagt, wenn man seine Position ändert und für das Platzieren der rechten Hand auf die linke Hand, wenn man steht. All dies sind Sunnah-Handlungen.
2. Sie kann sich darauf beschränken, die Säulen und notwendigen Bestandteile des Gebets zu verrichten. Somit kann sie Al-Fatiha und keine Surah danach rezitieren und sie kann nur ein Tasbeehah sagen, wenn sie sich verbeugt und niederwirft.
Dadurch ist sie in der Lage das Gebet in ein paar Minuten zu verrichten. Mädchen können normalerweise die Tür ihrer Räume für ein paar Minuten schließen, zum Beispiel wenn sie sich umziehen und ähnliches, somit kann sie das Gebet während der Zeit verrichten.
3. Wenn sie Wudu machen möchte, kann sie Wudu im Badezimmer machen, wo sie niemand sehen kann, wie wenn sie sich erleichtern würde. Wenn sie nicht in der Lage dazu ist, Wudu zu machen, dann kann sie Tayammum machen, selbst wenn sie die Wand oder die Möbel vom Haus benutzt und mit diesem Tayammum betet.
4. Wenn wir annehmen, dass sie sich nicht einmal für ein paar Minuten vor ihrer Familie verstecken kann, in denen sie beten kann und sie hat Angst, dass wenn sie herausfinden, dass sie Muslim ist, dass sie wirklichen Schaden erleiden wird, dann ist es für sie erlaubt, dass sie im Sitzen betet und das Verbeugen und Niederwerfen simbolisiert.
Wenn das nicht möglich ist, dann kann sie im Sitzen beten und in ihrem Herzen beabsichtigen sich zu verbeugen und niederzuwerfen während sie der Qiblah zugewandt ist. Wenn sie nicht in der Lage dazu ist, sich der Qiblah zuzuwenden, dann kann sie in irgendeine Richtung gewandt beten.
Wenn wir annehmen, dass sie nur beten kann, während sie sich hinlegt, dann kann sie das tun. Der Punkt ist, dass das Gebet für jemanden, der zur Verantwortung gezogen wird, unter keinen Umständen aufgehoben werden darf.
Das Grundprinzip diesbezüglich ist der Vers, in dem Allah sagt (ungefähre Bedeutung): "Allah fordert von keiner Seele etwas über das hinaus, was sie zu leisten vermag." (Al-Baqara 2:286)
Und die Worte des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm): "Betet stehend und wenn ihr das nicht könnt, dann sitzend und wenn ihr das nicht könnt, dann auf eurer Seite." Berichtet von al-Bukhaari (1117) and Abu Dawood (952).
Die Fuqaha erwähnten einige Fälle, in denen die Bedingung, sich der Qiblah zuzuwenden und sich zu verbeugen und niederzuwerfen aufgehoben ist, wie zum Beispiel wenn man vor einem wilden Tier oder einer Flut flieht oder wenn Kampf ausbricht draußen auf dem Schlachtfeld, wenn es nicht genug Zeit gibt, um das Gebet angemessen mit all seinen erforderlichen Bestandteilen zu verrichten.
Ibn Qudaamah (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in al-Mughni (1/258): Um zusammenzufassen: Wenn die Angst so intensiv ist, dass jemand nicht beten kann, während er sich der Qiblah zuwendet oder jemand muss laufen oder ist nicht in der Lage dazu, manche der erforderlichen Bestandteile des Gebets zu verrichten, sei es auf Grund erlaubter Flucht vor einem Feind, einer Flut, einem wilden Tier oder vor Feuer und Ähnliches, was man nur durch Flucht entkommen kann oder wenn man beschäftigt mit dem Kampf gegen den Feind ist oder wenn Kampf ausbricht auf dem Schlachtfeld und es gibt die Notwendigkeit anzugreifen und zurückzuweichen und zu erstechen und zuzuschlagen und zu verfolgen, dann kann er gemäß seiner Situation beten, ob er läuft oder reitet - sich der Qiblah zuwendend, wenn es möglich ist oder irgendeiner Richtung zugewandt, wenn es nicht möglich ist.
Wenn er nicht in der Lage dazu ist, sich zu verbeugen und niederzuwerfen, so kann er das andeuten, um es zu kennzeichnen und sich mehr für das Niederwerfen nach vorne neigen als für das Verbeugen, gemäß dem, wozu er in der Lage ist. Wenn er nicht in der Lage dazu ist, es anzudeuten, dann ist es aufgehoben.
Wenn er erstechen und zuschlagen und angreifen und zurückweichen muss, so kann er das tun. Er sollte das Gebet nicht so lange hinausschieben, bis die Zeit dafür vorbei ist, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): "Doch wenn ihr in Furcht seid (vor einem Feind), dann betet zu Fuß oder im Reiten." (Al-Baqara 2:239)
Und Maalik berichtete von Naafi', dass Ibn 'Umar sagte: "Wenn die Furcht größer ist als das, so können sie im Laufen, auf ihren Füßen stehend oder reitend beten, der Qiblah zugewandt oder irgendwo anders hin." Naafi' sagte: "Ich denke nicht, dass Ibn 'Umar es von irgendjemand anderen als den Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) berichtete." Zitatende
In der Tat haben die Fuqaha erklärt, dass der Gefangene oder derjenige, der Angst hat, dass herausgefunden wird, dass er Muslim ist, dennoch beten sollte.
Ibn Qudaamah (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in al-Mughni (2/140): Wenn er vor einem Feind im erlaubten Sinne flieht oder wenn er vor einer Flut oder einem wilden Tier oder vor Feuer flieht und er nicht anders entkommen kann, außer durch Fliehen, dann kann er auf die Art und Weise beten, wie es im Falle von äußerster Angst erlaubt ist, ob er um sich selbst oder um seinen Besitz oder um seine Familie fürchtet.
Wenn ein Gefangener um sein Leben fürchtet, wenn er betet oder wenn sich jemand in einem Platz versteckt, dann sollten sie so beten, wie sie in der Lage dazu sind. Dies wurde von Ahmad im Bezug auf einen Gefangenen erklärt.
Wenn derjenige, der sich versteckt, sitzt und nicht stehen kann oder wenn er liegt und nicht aufstehen oder sich bewegen kann, dann sollte er gemäß seiner Situation beten. Dies ist die Meinung von Muhammad ibn al-Hasan.
Al-Shaafa’i sagte: Er sollte beten und es (später) wiederholen, aber dies ist nicht korrekt, denn derjenige, der Angst hat, sollte gemäß dem, wozu er in der Lage ist, beten und er muss es nicht wiederholen, genauso wie es der Fall für denjenigen ist, der flieht. Es macht keinen Unterschied, ob jemand reist oder nicht, denn was es erlaubt macht, ist die Angst vor dem Tode und dabei ist es in beiden Fällen dasselbe.
Wann immer er eine Zuflucht finden kann, um sein Gebet zu verrichten, wie zum Beispiel wenn derjenige, der vor einer Flut flieht, auf einen hohen Platz klettern kann und derjenige, der einen Feind fürchtet, eine Festung, wo er sicher vor dem Angriff des Feindes und vor seinem Schaden sein wird, betreten kann, dann sollte er dort beten und dann herauskommen und er hat nicht das Recht "das Gebet aus extremer Furcht" zu verrichten, denn dies ist nur in Fällen der Notwendigkeit erlaubt, also wird es nur getan, wenn dies notwendig ist. Zitatende.
Um zusammenzufassen: Dieses Mädchen muss die fünf Gebete verrichten und es ist ihr nicht erlaubt eines davon auszulassen. Aber sie kann das Gebet in welcher Art und Weise auch immer möglich ist verrichten, was "das Gebet aus extremer Furcht" miteinschließt, wenn notwendig.
Und Allah weiß es am besten.
Islam Q&A (Frage Nr. 100627)