Nureed schrieb:
Zitat:Von der Gebetspflicht sind nur 3 Sorten Menschen ausgenommen.
1. Die Frau in der Menstruation
2. Kinder unter 10 Jahren
3. Muslime, die geistig oder psychisch krank sind.
Für diese Aussage...
Wir müssen uns immer angewöhnen, Beweise zu posten
Ach so, ich dachte das weiss doch jeder :)
Also...zu 1:
Als Ummu Habîbe bint Jahs sich beim Gesandten Allahs über das Blut beschwerte, hatte er Folgendes gesagt: Verrichte das rituelle Gebet nicht, solange die Menstruation dich daran hindert; wasche dich dann und verrichte das rituelle Gebet.
Zu 2:
Es gibt da auch einen Hadith vom Propheten Muhammad (a.s.s.) der besagt, dass Kinder mit 7 Jahren das Gebet lernen sollten und mit 10 Jahren verrichten sollten. Notfalls sollten die Eltern das Kind auch schlagen dürften (natürlich nur leicht).
Ich hab den Hadith leider nicht zur Hand, aber ich schwöre bei Allah dass das die Wahrheit ist und ich mir das nicht ausgedacht habe!
Zu 3:
Einer der Vorrausetzungen für die Verrichtung der islamischen Pflichten ist ein gesunder Verstand. Wenn jemand psychisch krank oder geistig zurückgeblieben ist, kann er das nicht und ist damit von sämtlichen Pflichten und Strafen befreit.
Beweis:
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, während er sich in der Moschee aufhielt, und rief ihm zu: O Gesandter Allahs, ich beging Unzucht! Da wandte sich der Prophet von ihm ab. Als der Mann aber die Zeugenaussage viermal gegen sich selbst geleistet hatte, ließ ihn der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu sich näher kommen und fragte ihn:
Bist du geisteskrank? Der Mann sagte: Nein! Der Prophet fragte ihn weiter: Bist du verheiratet? Der Mann antwortete: Ja! Darauf sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: Nehmet ihn dann und steinigt ihn!
Was wäre wohl passiert, wenn der Mann auf die Frage, ob er geisteskrank ist, mit JA geantwortet hätte?