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Scheidung...??
#10
bismillah

Salam

Aber was für Gründe kann es denn geben..das zur Scheidung führt??..

Kann der Mann oder die Fraue sich scheiden...nur weil die kein "BOCK"..mehr haben??...

Was für rechte bekommen die Frauen??..was wenn die Kinder haben??..was passiert mit den??...

Darf die Frau sich auch so scheiden wie es der Mann tut...??..!!..

Wasalam
#11
Chadija schrieb:
bismillah

Salam

Aber was für Gründe kann es denn geben..das zur Scheidung führt??..

Kann der Mann oder die Fraue sich scheiden...nur weil die kein "BOCK"..mehr haben??...

Was für rechte bekommen die Frauen??..was wenn die Kinder haben??..was passiert mit den??...

Darf die Frau sich auch so scheiden wie es der Mann tut...??..!!..

Wasalam


Salam vereehrte schwester

die geschwister haben ja schon was gepostet,
habe leider nur was zu den beweggründen und den phasen bis zur scheidung was gefunden, zu deinen fragen

"Tazammut" bedeutet in der Rechtssprache soviel wie "Fanatismus unter Druckerzeugung", während "Tahallul" im Gegensatz zu diesem Begriff "Gleichgültigkeit und Zügellosigkeit" bedeutet. Beides begünstigt den Konflikt in der Ehe und führt oft zur Scheidung. Statt "Tazammut" soll man den Zusammenhalt der Familie durch liebevolle Ratschläge und Unterstützung wahren, und statt "Tahallul" soll man durch Elastizität und Weisheit die Familie vor dem Zerfall retten. Nur durch den Weg der "goldenen Mitte", für den der Islam immer plädiert, und nur in gemäßigter Art und Weise, aber nicht durch extreme Härte oder extreme Zügellosigkeit ist die Scheidung vermeidbar. Denn Tazammut in der Ehe erzeugt "Explosion", und Tahallul erzeugt "Abweichen vom richtigen Weg".

"Kurh" (Hass, Nichtmögen, Nichtgefallen) rechtfertigt im Islam weder Scheidung noch schikanöse Behandlung des Ehepartners; darüber sind die Rechtsschulen im Islam einig. Denn Liebe und Hass sind nicht dauerhaft, und solange eine Änderung in den Gefühlen des Menschen zu erwarten ist, kann man kein abschließendes Urteil sprechen. Auf diese Tatsache hat der Qur'an (4:19) mit folgenden Worten hingewiesen:

"O ihr, die ihr glaubt [...]. Verkehrt gütig mit ihnen; und wenn ihr Abscheu gegen sie empfindet, empfindet ihr vielleicht Abscheu gegen etwas, in das Allah reiches Gut gelegt hat."

Körperliche Züchtigung und Misshandlung müssen vermieden werden, wenn man mit seinem Partner in dauerhaftem Frieden und Eheglück leben will. Brutalität jeder Art ist im Islam grundsätzlich verboten, gilt als Scheidungsgrund und steht im Widerspruch zu Qur’an und Sunna; denn im Qur'an (30:21) heißt es wörtlich:

"Und unter Seinen Zeichen ist dies, dass Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Hierin liegen wahrlich Zeichen für ein Volk,das nachdenkt."


Und 'Abdullah Ihn Zum'a berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Keiner von euch darf seine Frau wie einen Sklaven auspeitschen; alsdann ihr auch noch am Tagesende beischläft."

Im Falle des Nusuz, d.h. der Auflehnung bzw. des widerrechtlichen Verhaltens, der Frau kommt eine Scheidung erst in Frage, wenn der Ehemann die drei, für diesen Fall vom islamischen Recht vorgesehenen Phasen mitsamt deren Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Ehe durchgeführt hat.

nusuz: Nusuz ist im Fiqh ein Terminus technicus für die Auflehnung bzw. den widerrechtlichen Verhalten der Ehepartner

auflehnung (nusuz): das islamische recht in beiden fällen des nusuz von mann und frau ähnlich und parallel. die frau ist wie der mann verpflichtet, drei phasen mit drei verhaltensweisen durchzuführen:
1. phase der besinnung und der gütigen ermahnung des mannes. hier muss die frau ihrem auflehnenden mann ins gewissen reden und ihn an seine gehorsamkeitspflicht gegenüber allah swt erinnern; sie soll immer wieder mit geduld und ausdauer versuchen - auch hier zeitlich unbegrenzt, ihren mann zur besinnung zu bringen und nicht zuletzt ihn vor den schweren folgen eines familienschadens zu warnen.
2. phase der letzten warnung. wenn die frau sieht, dass die massnahmen der ersten phase erfolglos geblieben sind und dass der mann weiterhin in seinem unrecht verharrt, so muss sie ihn sobald wie möglich vor der göttlichen strafe im jenseits und vor den weltlichen gerichtsmassnahmen warnen.
3. phase der rechtlichen Maßnahmen
Die Frau soll in dieser letzten Phase die Familienangehörigen des Mannes verständigen und sie bitten, ihre Beschwerde gegen ihn anzuhören. Man muss hier auf die Wichtigkeit der Familie in der islamischen Gesellschaftsordnung hinweisen
und darauf, dass zerrissene Familien und Familien ohne Autorität gegenüber ihren Angehörigen, wie es in Europa der Fall ist, nicht dazu in der Lage sind, wirksam die Gefahr einer Scheidung zu bannen. Deshalb muss der Islam die göttliche Ordnung, die unteilbar ist, ganz und gar und in jeder Hinsicht durchsetzen.

Nun zurück zu unserem Fall: Können die Familienangehörigen des Ehemannes der Frau nicht helfen, ist sie nunmehr berechtigt, das Gericht anzurufen. Der Richter wird zunächst versuchen, den Mann zum richtigen Verhalten zu ermahnen. Nach Ablauf
einer angemessenen Frist verhängt der Richter über ihn eine oder mehrere Strafen - je nach Schwierigkeitsgrad des Falles. Das Strafmaß fängt mit einer Geldstrafe an, welche meistens zugunsten der Frau entrichtet wird, falls sie von ihrem Mann
finanziell nicht ausreichend unterstützt wird, und reicht bis zu körperlicher Züchtigung und Haft, bis der Mann alle Rechte seiner Frau erfüllt hat, insbesondere was Geldschulden betrifft. Nach der malikitischen Schule kann der Richter die Frau ermächtigen, sich ihrem
Mann zu verweigern, eheliche Verpflichtungen einzustellen und gegen ihn den Hagr als Druckmittel anzuwenden.
In Punkte Hagr und körperlicher Züchtigung sind Mann und Frau vor dem Gesetz gleich. Der Unterschied liegt darin, dass:
1. der Mann den Hagr ohne richterliche Veranlassung ausüben kann,
2. der Mann auf Veranlassung des Richters von der Vollzugsbehörde gezüchtigt wird,
während die Frau ihre Züchtigung von ihrem eigenen Mann erhält, in ihrer Wohnung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Wir sind zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass der Islam der Frau mehr Schonung und Schutz gibt als dem Mann. Denn durch das Züchtigungsrecht des Mannes braucht die Frau nicht auf Grund einet; Anzeige ihrer Nachbarn von einer Polizeistreife; geholt zu werden, um sich in einem Protokoll in der Polizeistation verantworten zu müssen. Nach islamischem Recht genügt es völlig, dass die Beschwerde dem Ehemann der Frau vorgetragen wird, der Maßnahmen in "vier Wänden" nach seinem Ermessen ergreift, die meistens, wie die Praxis gezeigt hat, völlig ausreichen.

Hagr = Das Verlassen des Ehebetts

Die Lösung der Ehe ohne Grund ist im Islam grundsätzlich verworfen. Die Scheidung gilt als Ausnahme für einen Notstand, der aus menschlichen Erwägungen beendet werden muss. Denn bei der Eheschließung muss die Absicht einer Dauerinstitution der Ehe vorhanden sein. Jede zeitliche Einschränkung der Ehe macht den Ehevertrag ungültig. Diese Tendenz wird ersichtlich aus Vers 21 der Sure 30, indem Allah (t) sagt, dass Er zwischen Mann und Frau Zuneigung und Barmherzigkeit gesetzt hat. Der Grundsatz der Zuneigung und der Barmherzigkeit ist nicht mit einer zeitlichen Einschränkung vereinbar, die gegen die Würde des Menschen verstoßen würde. In einem anderen Qur'an-Vers (4:19) weist Allah (t) darauf hin, dass bloße Abneigung des Mannes gegen seine Frau nicht eine Scheidung rechtfertigen kann. In zahlreichen Haditen hat sich der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, gegen die Scheidung geäußert und immer wieder versucht, zwischen den "Streithähnen" zu schlichten.

Die Scheidung muss eine von den vier Arten sein
1. Die einseitige Scheidung auf Grund einer einseitigen Willenserklärung des Mannes bzw. der Frau, wenn sie sich eine derartige Scheidungsbefugnis im Ehevertrag vorbehalten hat.
2. Die Lösung der Ehe in gegenseitigem Einverständnis, vorausgesetzt, dass jeder Ehepartner voll geschäftsfähig und imstande ist, vertragliche Abmachungen, wie z.B. Abfindungen zu zahlen und sonstige Bedingungen der anderen Partei, zu erfüllen.
3. Die Scheidung durch den Richter, wenn die Streitigkeiten zwischen den beiden Ehepartnern schädliche und menschenunwürdige Auswirkungen erreicht haben. Ferner kann die Scheidung auf Grund einer ansteckenden unheilbaren Krankheit oder auf Grund eines Geschlechtsleidens auf Antrag der Frau gerichtlich geschieden werden. Ebenso kann Verschollenheit bzw. lange unbegründete Abwesenheit des Mannes ein Grund zur Scheidung vor dem Richter sein.
4. Lösung der Ehe kraft gesetzlicher Vorschrift, wenn Ehehindernisse vorliegen.Dazu gehören z.B.:
a) Ila', d.h. Schwur des Mannes, sich zur Enthaltsamkeit von seiner Frau zu verpflichten.
b) Ridda, d.h. der Abfall eines Ehegatten vom Islam
c) Rada'a, d.h. "Milch-Geschwisterschaft" unter fremden Kindern, wenn diese von derselben Muttermilch gestillt wurden.
d) Li'an, d.h. die durch Eid bekräftigte Behauptung des Mannes, die Frau habe Ehebruch begangen; schwört die Frau das Gegenteil, wird die Ehe vom Richter aufgehoben, und es ist keine Wiederverheiratung zwischen denselben Ehegatten möglich.

quelle: islamisches scheidungsrecht von Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul

inscha allah konnten wir dir helfen , auch wenn wir nicht alle deine fragen beantworten konnten

Wasalam
#12
Salam

Hasan el Albani schrieb:Bruder , ich sehe keine wiederspruch zwischen dir und mir.das was ich gesagt habe , habe von Imam ibn Uthejmin rahimehullah.

Khair In Sha Allah.
Barak Allahu Feekom.

Wasalam
#13
kazeem schrieb:
Chadija schrieb:
bismillah

Salam

Aber was für Gründe kann es denn geben..das zur Scheidung führt??..

Kann der Mann oder die Fraue sich scheiden...nur weil die kein "BOCK"..mehr haben??...

Was für rechte bekommen die Frauen??..was wenn die Kinder haben??..was passiert mit den??...

Darf die Frau sich auch so scheiden wie es der Mann tut...??..!!..

Wasalam


Salam vereehrte schwester

die geschwister haben ja schon was gepostet,
habe leider nur was zu den beweggründen und den phasen bis zur scheidung was gefunden, zu deinen fragen

"Tazammut" bedeutet in der Rechtssprache soviel wie "Fanatismus unter Druckerzeugung", während "Tahallul" im Gegensatz zu diesem Begriff "Gleichgültigkeit und Zügellosigkeit" bedeutet. Beides begünstigt den Konflikt in der Ehe und führt oft zur Scheidung. Statt "Tazammut" soll man den Zusammenhalt der Familie durch liebevolle Ratschläge und Unterstützung wahren, und statt "Tahallul" soll man durch Elastizität und Weisheit die Familie vor dem Zerfall retten. Nur durch den Weg der "goldenen Mitte", für den der Islam immer plädiert, und nur in gemäßigter Art und Weise, aber nicht durch extreme Härte oder extreme Zügellosigkeit ist die Scheidung vermeidbar. Denn Tazammut in der Ehe erzeugt "Explosion", und Tahallul erzeugt "Abweichen vom richtigen Weg".

"Kurh" (Hass, Nichtmögen, Nichtgefallen) rechtfertigt im Islam weder Scheidung noch schikanöse Behandlung des Ehepartners; darüber sind die Rechtsschulen im Islam einig. Denn Liebe und Hass sind nicht dauerhaft, und solange eine Änderung in den Gefühlen des Menschen zu erwarten ist, kann man kein abschließendes Urteil sprechen. Auf diese Tatsache hat der Qur'an (4:19) mit folgenden Worten hingewiesen:

"O ihr, die ihr glaubt [...]. Verkehrt gütig mit ihnen; und wenn ihr Abscheu gegen sie empfindet, empfindet ihr vielleicht Abscheu gegen etwas, in das Allah reiches Gut gelegt hat."

Körperliche Züchtigung und Misshandlung müssen vermieden werden, wenn man mit seinem Partner in dauerhaftem Frieden und Eheglück leben will. Brutalität jeder Art ist im Islam grundsätzlich verboten, gilt als Scheidungsgrund und steht im Widerspruch zu Qur’an und Sunna; denn im Qur'an (30:21) heißt es wörtlich:

"Und unter Seinen Zeichen ist dies, dass Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Hierin liegen wahrlich Zeichen für ein Volk,das nachdenkt."


Und 'Abdullah Ihn Zum'a berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Keiner von euch darf seine Frau wie einen Sklaven auspeitschen; alsdann ihr auch noch am Tagesende beischläft."

Im Falle des Nusuz, d.h. der Auflehnung bzw. des widerrechtlichen Verhaltens, der Frau kommt eine Scheidung erst in Frage, wenn der Ehemann die drei, für diesen Fall vom islamischen Recht vorgesehenen Phasen mitsamt deren Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Ehe durchgeführt hat.

nusuz: Nusuz ist im Fiqh ein Terminus technicus für die Auflehnung bzw. den widerrechtlichen Verhalten der Ehepartner

auflehnung (nusuz): das islamische recht in beiden fällen des nusuz von mann und frau ähnlich und parallel. die frau ist wie der mann verpflichtet, drei phasen mit drei verhaltensweisen durchzuführen:
1. phase der besinnung und der gütigen ermahnung des mannes. hier muss die frau ihrem auflehnenden mann ins gewissen reden und ihn an seine gehorsamkeitspflicht gegenüber allah swt erinnern; sie soll immer wieder mit geduld und ausdauer versuchen - auch hier zeitlich unbegrenzt, ihren mann zur besinnung zu bringen und nicht zuletzt ihn vor den schweren folgen eines familienschadens zu warnen.
2. phase der letzten warnung. wenn die frau sieht, dass die massnahmen der ersten phase erfolglos geblieben sind und dass der mann weiterhin in seinem unrecht verharrt, so muss sie ihn sobald wie möglich vor der göttlichen strafe im jenseits und vor den weltlichen gerichtsmassnahmen warnen.
3. phase der rechtlichen Maßnahmen
Die Frau soll in dieser letzten Phase die Familienangehörigen des Mannes verständigen und sie bitten, ihre Beschwerde gegen ihn anzuhören. Man muss hier auf die Wichtigkeit der Familie in der islamischen Gesellschaftsordnung hinweisen
und darauf, dass zerrissene Familien und Familien ohne Autorität gegenüber ihren Angehörigen, wie es in Europa der Fall ist, nicht dazu in der Lage sind, wirksam die Gefahr einer Scheidung zu bannen. Deshalb muss der Islam die göttliche Ordnung, die unteilbar ist, ganz und gar und in jeder Hinsicht durchsetzen.

Nun zurück zu unserem Fall: Können die Familienangehörigen des Ehemannes der Frau nicht helfen, ist sie nunmehr berechtigt, das Gericht anzurufen. Der Richter wird zunächst versuchen, den Mann zum richtigen Verhalten zu ermahnen. Nach Ablauf
einer angemessenen Frist verhängt der Richter über ihn eine oder mehrere Strafen - je nach Schwierigkeitsgrad des Falles. Das Strafmaß fängt mit einer Geldstrafe an, welche meistens zugunsten der Frau entrichtet wird, falls sie von ihrem Mann
finanziell nicht ausreichend unterstützt wird, und reicht bis zu körperlicher Züchtigung und Haft, bis der Mann alle Rechte seiner Frau erfüllt hat, insbesondere was Geldschulden betrifft. Nach der malikitischen Schule kann der Richter die Frau ermächtigen, sich ihrem
Mann zu verweigern, eheliche Verpflichtungen einzustellen und gegen ihn den Hagr als Druckmittel anzuwenden.
In Punkte Hagr und körperlicher Züchtigung sind Mann und Frau vor dem Gesetz gleich. Der Unterschied liegt darin, dass:
1. der Mann den Hagr ohne richterliche Veranlassung ausüben kann,
2. der Mann auf Veranlassung des Richters von der Vollzugsbehörde gezüchtigt wird,
während die Frau ihre Züchtigung von ihrem eigenen Mann erhält, in ihrer Wohnung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Wir sind zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass der Islam der Frau mehr Schonung und Schutz gibt als dem Mann. Denn durch das Züchtigungsrecht des Mannes braucht die Frau nicht auf Grund einet; Anzeige ihrer Nachbarn von einer Polizeistreife; geholt zu werden, um sich in einem Protokoll in der Polizeistation verantworten zu müssen. Nach islamischem Recht genügt es völlig, dass die Beschwerde dem Ehemann der Frau vorgetragen wird, der Maßnahmen in "vier Wänden" nach seinem Ermessen ergreift, die meistens, wie die Praxis gezeigt hat, völlig ausreichen.

Hagr = Das Verlassen des Ehebetts

Die Lösung der Ehe ohne Grund ist im Islam grundsätzlich verworfen. Die Scheidung gilt als Ausnahme für einen Notstand, der aus menschlichen Erwägungen beendet werden muss. Denn bei der Eheschließung muss die Absicht einer Dauerinstitution der Ehe vorhanden sein. Jede zeitliche Einschränkung der Ehe macht den Ehevertrag ungültig. Diese Tendenz wird ersichtlich aus Vers 21 der Sure 30, indem Allah (t) sagt, dass Er zwischen Mann und Frau Zuneigung und Barmherzigkeit gesetzt hat. Der Grundsatz der Zuneigung und der Barmherzigkeit ist nicht mit einer zeitlichen Einschränkung vereinbar, die gegen die Würde des Menschen verstoßen würde. In einem anderen Qur'an-Vers (4:19) weist Allah (t) darauf hin, dass bloße Abneigung des Mannes gegen seine Frau nicht eine Scheidung rechtfertigen kann. In zahlreichen Haditen hat sich der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, gegen die Scheidung geäußert und immer wieder versucht, zwischen den "Streithähnen" zu schlichten.

Die Scheidung muss eine von den vier Arten sein
1. Die einseitige Scheidung auf Grund einer einseitigen Willenserklärung des Mannes bzw. der Frau, wenn sie sich eine derartige Scheidungsbefugnis im Ehevertrag vorbehalten hat.
2. Die Lösung der Ehe in gegenseitigem Einverständnis, vorausgesetzt, dass jeder Ehepartner voll geschäftsfähig und imstande ist, vertragliche Abmachungen, wie z.B. Abfindungen zu zahlen und sonstige Bedingungen der anderen Partei, zu erfüllen.
3. Die Scheidung durch den Richter, wenn die Streitigkeiten zwischen den beiden Ehepartnern schädliche und menschenunwürdige Auswirkungen erreicht haben. Ferner kann die Scheidung auf Grund einer ansteckenden unheilbaren Krankheit oder auf Grund eines Geschlechtsleidens auf Antrag der Frau gerichtlich geschieden werden. Ebenso kann Verschollenheit bzw. lange unbegründete Abwesenheit des Mannes ein Grund zur Scheidung vor dem Richter sein.
4. Lösung der Ehe kraft gesetzlicher Vorschrift, wenn Ehehindernisse vorliegen.Dazu gehören z.B.:
a) Ila', d.h. Schwur des Mannes, sich zur Enthaltsamkeit von seiner Frau zu verpflichten.
b) Ridda, d.h. der Abfall eines Ehegatten vom Islam
c) Rada'a, d.h. "Milch-Geschwisterschaft" unter fremden Kindern, wenn diese von derselben Muttermilch gestillt wurden.
d) Li'an, d.h. die durch Eid bekräftigte Behauptung des Mannes, die Frau habe Ehebruch begangen; schwört die Frau das Gegenteil, wird die Ehe vom Richter aufgehoben, und es ist keine Wiederverheiratung zwischen denselben Ehegatten möglich.

quelle: islamisches scheidungsrecht von Muhammad Ibn Ahmad Ibn RassoulWasalam

Barakah llahu fiek....

Zitat:inscha allah konnten wir dir helfen , auch wenn wir nicht alle deine fragen beantworten konnten
ja und wieeeeeeeeeeeee...naja..die anderen Fragen können ja noch beantwortet werden....

Wasalam
#14
Chadija schrieb:[align=center][b][color=#008080]bismillah

Salam

Aber was für Gründe kann es denn geben..das zur Scheidung führt??..


we alejkumuselam we rahmetullah

Die Gründe sind verschiden es hängt von zeit,ort,es hängt von einem mensch zu den anderen,umgebung,vorausetzung uzw.
Alle die könnte man in 2 punke nennen:
1)labilitet die kommt von dem Teufel, er versucht die lücken zu finden um ein paar trennen zu können, wie z.B schwache glauben,keine von beiden macht ihren aufgaben.
2) Es kann sein das ein Paar einfach nicht zusammen passt.Und wenn ihre zusammenleben wird schwierig ein Scheidung kann den stuffe Vaxhib oder mustehab erreichen.
Es ist vaxhib wenn eine von beiden ist unrecht und schadet den anderen körperlich oder seelich.
es ist mustehab(erwünscht), hier wird auch ungerecht gemacht aber nicht bis in einem stufe wo es ein schwere körperlich-seele schaden gibt.Der paar einfach passt nicht zusammen, immer schlechte gefühl,unsicherheit uzw.

Jetzt villeicht du willst es ein paar konkrete gründen die zu scheidung führen z.b:
1)Der Mann (die frau) will mehr kinder haben , aber die frau(der man) will es nicht.
2)eine von beiden haben einem grosse sünde gemacht, z.B Zina.
3)ortwechselung. Z.b Als imam Albani nach saudien gegangen ist, sind auch seine frauen ,aber eine von seinem frauen könnte da nicht leben (temperatur uzw), dann er (imam Albani) ist es von die geschieden weil sie wollte es bzw ort war so dass die nicht mehr da leben könnte.


Zitat:Kann der Mann oder die Fraue sich scheiden...nur weil die kein "BOCK"..mehr haben??...
die frau kann nicht(sie kann scheidung von ihrem man fordern aber nicht gleich machen ohne ihre man einverstanden zu sein) , und für den man ist es so :
1)Haram sein frau zu scheiden,wenn er will seine frau scheidenlassen mit dem ABSICHT sie zu schaden , materialisch-körperlich-seelich.
2)Mekruh (unerwünscht)sein frau zu scheiden, wenn es keinem grund gibt.

Zitat:Was für rechte bekommen die Frauen??..
die bekommt alles was im heiratsvertrag von sie gefordert sind , wie z.B Mehrin.



Zitat:was wenn die Kinder haben??..was passiert mit den??...
Wenn die kinder haben ist es so (fetwa von Komitet für fetwa in Saudi Arabien mit nr. 14806):
Wenn es pasiert die scheidung , dann für die kinder kümmert ihre Muter wenn sie nicht mit jemand anderen heiratet, und wenn sie heiratet dann für die kindern kümmert die grossmutter (von ihre muter) und wenn die nicht ist (d.h ist sie gestorben ) ,für die kindern kümmert die grossmuter (vom vater).Es ist so , weil um die kindern zu kümmern mehr aufgabe von frauen ist , die sind mehr barmherzig mit ihre kindern als ein andere frau (die der man geheiratet hat).Es wird von Ebu Daud überliefert ein hadithe mit nr:2276, dass Prophet alejhiselam zu einer geschiedene Frau gesagt hat:Du hast mehr rechte für die kindern als der man ,wenn du nicht heiratest.
(Bis jetzt spricht man für die kindern unter 7 jahren).
Wenn das Kind ein junge ist und hat 7 jahre , kann er wählen will er bei seinem vater oder muter bleiben.
Und wenn das Kind eine Mädchen ist und auch 7 jahre, hier über sie hat mehr rechte der vater als die muter , weil die Mädchen brauchen nun schutz ,und ihre Muter kann sie nicht schützen weil sie selbst schützt braucht.
Und in keinem fall darf jemand für die kindern kümmern, wenn er oder sie nicht die Kindern schützt und kümmert.

Zitat:Darf die Frau sich auch so scheiden wie es der Mann tut...??..!!..
Ohne grund kann sie nicht, wenn es irgendeine grund gibt dann geht zu den Kadi und er entscheidet ob der grund ist wirklich ein scheidungsgrund, wenn ja, der Kadi scheidet den paar mit oder ohne wille des Mannes.Z.B Zina.
Wenn der Man Zina macht ,die frau hat es recht nicht mehr mit ihrem man zu leben.Dies ist eine grund für den Kadi.
- Wenn Die Frau einfach nicht mehr mit ihrem man leben will,fragt den man ,wenn er einverstanden ist,sie können auch ohne grunde scheiden .Aber diese scheidung ist für die beide nach dem Sheriah ,Mekruh(unerwünscht).

selamualejkum we rahmetullah
dein bruder in Islam
Hasan el Albani
#15
Alhamdulillah, dass die Geschwister die Fragen ausführlich beantwortet haben.

Ich will noch hinzufügen, dass die Mehrheit der Gelehrten (wie Ibn Al-Qayyim, Sheikh Ibn Utheimin usw. rahmatullah ´alayhim) die Meinung vertreten, dass wenn der Mann zu seiner Frau auch aus Spass sagt "Du bist nicht mehr meine Frau", oder "Ich trenne mich von dir" oder andere ähnliche Aussagen die eine Scheidung explizit ausdrücken, schon zur Scheidung führen können, selbst wenn diese Aussagen nicht ernst gemeint waren!

Abi Huraira berichtete, dass der Prophet Sas sagte: "Es gibt drei Dinge in denen die Ernsthaftigkeit ernst ist und der Spaß ernst ist: Heirat, Scheidung, und die Frau zurückzunehmen." [Abu Dawud, Tirmidhi, Ibn Majah]

Die Gelehrten sind sich uneinig über die Authentizität der Überlieferung, Sheikh Al-Albani (rahimahullah) jedenfalls hat den Hadith als hasan eingestuft. [Irwa’ al-Ghaleel, 1826]

Es gibt hierüber viele Berichte von den Sahaba, wie z.b. Umar Ibn Al-Khattab :rah: der sagte: "Es gibt vier Dinge die verbindlich werden, wenn sie ausgesprochen werden: die Scheidung, die Freilassung, die Heirat und der Schwur." Ähnliche Aussagen sind auch von ´Ali und Abu Al-Darda (radia'Allahu ´anhum) überliefert worden.

Wasalam
#16
Hasan el Albani schrieb:
Chadija schrieb:[align=center][b]bismillah

Salam

Aber was für Gründe kann es denn geben..das zur Scheidung führt??..


we alejkumuselam we rahmetullah

Die Gründe sind verschiden es hängt von zeit,ort,es hängt von einem mensch zu den anderen,umgebung,vorausetzung uzw.
Alle die könnte man in 2 punke nennen:
1)labilitet die kommt von dem Teufel, er versucht die lücken zu finden um ein paar trennen zu können, wie z.B schwache glauben,keine von beiden macht ihren aufgaben.
2) Es kann sein das ein Paar einfach nicht zusammen passt.Und wenn ihre zusammenleben wird schwierig ein Scheidung kann den stuffe Vaxhib oder mustehab erreichen.
Es ist vaxhib wenn eine von beiden ist unrecht und schadet den anderen körperlich oder seelich.
es ist mustehab(erwünscht), hier wird auch ungerecht gemacht aber nicht bis in einem stufe wo es ein schwere körperlich-seele schaden gibt.Der paar einfach passt nicht zusammen, immer schlechte gefühl,unsicherheit uzw.

Jetzt villeicht du willst es ein paar konkrete gründen die zu scheidung führen z.b:
1)Der Mann (die frau) will mehr kinder haben , aber die frau(der man) will es nicht.
2)eine von beiden haben einem grosse sünde gemacht, z.B Zina.
3)ortwechselung. Z.b Als imam Albani nach saudien gegangen ist, sind auch seine frauen ,aber eine von seinem frauen könnte da nicht leben (temperatur uzw), dann er (imam Albani) ist es von die geschieden weil sie wollte es bzw ort war so dass die nicht mehr da leben könnte.


Zitat:Kann der Mann oder die Fraue sich scheiden...nur weil die kein "BOCK"..mehr haben??...
die frau kann nicht(sie kann scheidung von ihrem man fordern aber nicht gleich machen ohne ihre man einverstanden zu sein) , und für den man ist es so :
1)Haram sein frau zu scheiden,wenn er will seine frau scheidenlassen mit dem ABSICHT sie zu schaden , materialisch-körperlich-seelich.
2)Mekruh (unerwünscht)sein frau zu scheiden, wenn es keinem grund gibt.

Zitat:Was für rechte bekommen die Frauen??..
die bekommt alles was im heiratsvertrag von sie gefordert sind , wie z.B Mehrin.



Zitat:was wenn die Kinder haben??..was passiert mit den??...
Wenn die kinder haben ist es so (fetwa von Komitet für fetwa in Saudi Arabien mit nr. 14806):
Wenn es pasiert die scheidung , dann für die kinder kümmert ihre Muter wenn sie nicht mit jemand anderen heiratet, und wenn sie heiratet dann für die kindern kümmert die grossmutter (von ihre muter) und wenn die nicht ist (d.h ist sie gestorben ) ,für die kindern kümmert die grossmuter (vom vater).Es ist so , weil um die kindern zu kümmern mehr aufgabe von frauen ist , die sind mehr barmherzig mit ihre kindern als ein andere frau (die der man geheiratet hat).Es wird von Ebu Daud überliefert ein hadithe mit nr:2276, dass Prophet alejhiselam zu einer geschiedene Frau gesagt hat:Du hast mehr rechte für die kindern als der man ,wenn du nicht heiratest.
(Bis jetzt spricht man für die kindern unter 7 jahren).
Wenn das Kind ein junge ist und hat 7 jahre , kann er wählen will er bei seinem vater oder muter bleiben.
Und wenn das Kind eine Mädchen ist und auch 7 jahre, hier über sie hat mehr rechte der vater als die muter , weil die Mädchen brauchen nun schutz ,und ihre Muter kann sie nicht schützen weil sie selbst schützt braucht.
Und in keinem fall darf jemand für die kindern kümmern, wenn er oder sie nicht die Kindern schützt und kümmert.

Zitat:Darf die Frau sich auch so scheiden wie es der Mann tut...??..!!..
Ohne grund kann sie nicht, wenn es irgendeine grund gibt dann geht zu den Kadi und er entscheidet ob der grund ist wirklich ein scheidungsgrund, wenn ja, der Kadi scheidet den paar mit oder ohne wille des Mannes.Z.B Zina.
Wenn der Man Zina macht ,die frau hat es recht nicht mehr mit ihrem man zu leben.Dies ist eine grund für den Kadi.
- Wenn Die Frau einfach nicht mehr mit ihrem man leben will,fragt den man ,wenn er einverstanden ist,sie können auch ohne grunde scheiden .Aber diese scheidung ist für die beide nach dem Sheriah ,Mekruh(unerwünscht).

selamualejkum we rahmetullah
dein bruder in Islam
Hasan el Albani

[color=#008000]Barakah llahu fieeeeeeek...

aber

was bedeutet Mehrin??....also was ist das??
Sirat al-Mustaqim schrieb:Alhamdulillah, dass die Geschwister die Fragen ausführlich beantwortet haben.

Ich will noch hinzufügen, dass die Mehrheit der Gelehrten (wie Ibn Al-Qayyim, Sheikh Ibn Utheimin usw. rahmatullah ´alayhim) die Meinung vertreten, dass wenn der Mann zu seiner Frau auch aus Spass sagt "Du bist nicht mehr meine Frau", oder "Ich trenne mich von dir" oder andere ähnliche Aussagen die eine Scheidung explizit ausdrücken, schon zur Scheidung führen können, selbst wenn diese Aussagen nicht ernst gemeint waren!

Abi Huraira berichtete, dass der Prophet Sas sagte: "Es gibt drei Dinge in denen die Ernsthaftigkeit ernst ist und der Spaß ernst ist: Heirat, Scheidung, und die Frau zurückzunehmen." [Abu Dawud, Tirmidhi, Ibn Majah]

Die Gelehrten sind sich uneinig über die Authentizität der Überlieferung, Sheikh Al-Albani (rahimahullah) jedenfalls hat den Hadith als hasan eingestuft. [Irwa’ al-Ghaleel, 1826]

Es gibt hierüber viele Berichte von den Sahaba, wie z.b. Umar Ibn Al-Khattab :rah: der sagte: "Es gibt vier Dinge die verbindlich werden, wenn sie ausgesprochen werden: die Scheidung, die Freilassung, die Heirat und der Schwur." Ähnliche Aussagen sind auch von ´Ali und Abu Al-Darda (radia'Allahu ´anhum) überliefert worden.

Wasalam

Barakh llahu fiek..klar und deutlich..nicht scherzen..:D..(mit sowas)..

#17
Salam

Der Bruder meint wohl "Mahr", also die Brautgabe.
#18
Sirat al-Mustaqim schrieb:Salam

Der Bruder meint wohl "Mahr", also die Brautgabe.

ohh aso..danke..
  


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