01-04-2012, 07:00 AM
(31-03-2012, 11:55 PM)Sadiqa schrieb:(31-03-2012, 11:46 PM)Abdu rRahman schrieb:
Man muss unterscheiden, zwischen einer Scheidung, wo die Iddah (Wartezeit) abgelaufen ist und einer Scheidung, wo eine Wartezeit bevorsteht. Wenn man seine Frau scheidet (mit einem Scheidungsspruch) heisst das nicht gleich, dass man gänzlich geschieden ist, bis die Wartezeit vorbei ist.
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Salam alikum, wrwb,
ja genau. Und das ging mir nicht 100% eindeutig hervor, wo die Schwester das schrieb. Ich habe ja noch keine islamische Scheidung erfahren. Man kennt ja nur normale Scheidungen und da ist man ja erst geschieden, wenn der Richterspruch gefällt wurde. Und im Islam kenne ich eben nur die Wartezeiten vor der entgültigen Scheidung. In Deutschland laufen die Scheidungen ja nunmal anders ab, darum meinte ich. Geschieden bedeutet für mich: nach dem Urteilsspruch. Solange der Prozess noch andauert bis zu diesem, spricht man ja von: Scheidungsphase oder die Person liegt in Scheidung.
Wa salam.
Eigentlich ist es sehr eindeutig was die Schwester meinte, denn sie nennt ausdrücklich, die Iddah (Wartezeit) und ob es in dieser Zeit erlaubt wäre...
Und du sagst auch "Man kennt ja nur normale Scheidungen und da ist man ja erst geschieden, wenn der Richterspruch gefällt wurde."
Für mich als Muslim ist eigentlich eine normale Scheidung eine islamische Scheidung und davon geht man hier aus und nicht von nichtislamischen Scheidungen und Regelungen darin.