12-07-2014, 04:23 PM
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-07-2014, 12:43 PM von Issa Mönks.)
As Selam Alaykum rahmatullahi wa barakatuh,
Geschwister ich werde versuchen jeden tag einen kleinen abschnitt zu posten von diesem Thema was noch wichtig es sich in Erinnerung zu rufen In sha allah ta´ala
Baraka allahu fikum
Grundprinzipien der islamischen Bestimmungen (al-qawa'id al-fiqhijja)
Das Ableiten von Fiqh-Grundprinzipien aus den Hadithen
Die Rechtsgelehrten haben einige Grundprinzipien des Fiqh aus Hadithen abgeleitet. Ein Beispiel ist der folgende Hadith, den Buchari überliefert:
Ubbad ibn Tamim berichtet von seinem Onkel, der dem Propheten (s.a.s.) Folgendes geklagt hat: „(Was soll) ein Mann (machen), wenn er das Gefühl hat, während des Gebetes durch Blähung seine Gebetsvorwaschung zu verlieren (wörtl. wenn er im Gebet sich etwas
einbildet)?“ Da sagte der Prophet (s.a.s.): „Er soll nicht das Gebet verlassen, es sei denn, er hört etwas und riecht einen Geruch“.
Dieser Hadith weist darauf hin, dass das Gebet gültig ist, solange nicht mit Sicherheit etwas passiert ist, was die Gebetsvorwaschung ungültig macht. Im Hadith sind nicht nur die beiden explizit erwähnten Dinge (Geräusch durch Blähungen und Geruch durch Blähungen) gemeint, weil es bekannt ist, dass, wenn die innere Bedeutung (d.h. der Sinn) einer Aussage umfassender ist als sein Wortlaut, dann die rechtliche Bestimmung entsprechend der
inneren Bedeutung ist. Imam An-Nawawi sagt: „Dieser Hadith ist eine der Grundlagen für die Schariaregel, dass die Dinge bei ihrem ursprünglichen Sachverhalt bleiben, solange nicht mit Sicherheit eine Änderung aufgetreten ist. Ein vorübergehender Zweifel an einer möglicherweise stattgefundenen Änderung hat nichts zu bedeuten.“
Das, was Imam an-Nawawi gesagt hat, ist ein Fiqh-Grundprinzip, welches man auch so ausdrücken kann, wie die hanafitische Rechtsschule es formuliert hat: „Die Sicherheit wird
nicht durch den Zweifel verdrängt.“
Das erste Grundprinzip: Die Dinge werden entsprechend dem behandelt, was der Mensch wirklich beabsichtigt
Vorstellung des Grundprinzips
„Die Absichten der Menschen bei ihren Handlungen sind das, auf was Allah, der weise Gesetzgeber, schaut. Er weiß, was die Folge dessen ist, was er Seinen Dienern, den Menschen, befiehlt zu tun.
Somit haben die äußeren Handlungen eines Menschen nur dann einen Wert, wenn sie mit einer guten inneren Absicht verbunden sind. Ansonsten sind sie vor Allah wertlos und sie zählen vor Ihm nicht. Denn das eigentlich Wichtige ist das Herz und die Taten sind direkt mit dem Herz verbunden, wobei schlechte Taten das Herz blind machen.“
Die Belege für die Gültigkeit dieses Grundprinzips
Der Hadith: „Wahrlich, die Taten sind entsprechend der Absichten“ und viele andere Hadithe.
Davon abgeleitete Prinzipien der Scharia
Die Bedingungen für die Gültigkeit einer Tat vor Allah
1. Richtige Absicht
2. Die Tat muss in Einklang mit der Sunna des Propheten (s.a.s.) sein.
Ibn Mas'ud (r.) hat gesagt: „Reden ohne darauf folgende Taten nützt nichts, und Reden zusammen mit Taten nützt nichts ohne die gute Absicht. Und Reden zusammen mit Taten und der guten Absicht ist nutzlos, wenn dies nicht im Einklang mit der sicher überlieferten Sunna des Propheten (s.a.s.) ist.“ (Ibn Radschab al-Hanbali)
Was mit der Absicht (arab. n ijja) in Bezug auf gottesdienstliche Handlungen gemeint ist
1. Die Tat muss absichtlich von einer Gewohnheit abgesetzt sein. Z.B. kann man in der Moschee zum Ausruhen sitzen, wobei das Ausruhen eine gewöhnliche, alltägliche Tat ist.
Wenn man sich hingegen in der Moschee mit der Absicht des i'tikaf aufhält, so ist mit dem Aufenthalt in der Moschee eine gottesdienstliche Handlung entstanden, die vor Allah zählt.
2. Die Absichten unterscheiden zwischen den verschiedenen Graden des Gottesdienstes – einer Pflichttat oder einer freiwilligen. Z.B. kann man 2 rak'a beten mit der Absicht, das
morgendliche Pflichtgebet zu verrichten, man kann aber auch 2 rak'a freiwilliges Gebet vollziehen. Das, was die beiden Taten unterscheidet, ist lediglich die innere Absicht des Betenden.
Einige weitere Prinzipien bzgl. der Absicht
Hier gibt es viele Prinzipien. Im Folgenden sollen nur einige aufgeführt werden:
1. Die Taten, bei denen man eine innere Absicht hat, sind entweder reine gottesdienstliche Handlungen (wie Gebet, Pilgerfahrt usw.) oder aber von der Art der alltäglichen Handlungen, wie z.B., dass man seine Ehefrau anlächelt. Nimmt man sich vor, dies für Allah zu tun, dann wird daraus eine gottesdienstliche Handlung.
2. Bei den reinen gottesdienstlichen Handlungen (wie z.B. das Gedenken an Allah, Koranlesen usw.) braucht man nicht extra die Absicht zu fassen, dass es eine gottesdienstliche
Handlung ist. Hier muss man jedoch die Absicht fassen, dass man es für Allah und nicht aus Augendienerei tut.
3. Wer etwas übereilt haben will, bevor die Zeit dazu gekommen ist, wird damit bestraft, dass er es gar nicht bekommt. Hiermit ist gemeint, dass wenn man durch List ein religiöses Verbot umgehen will, man von Allah bestraft wird. Ein Beispiel dafür sind die Leute vom Volk Israel, denen verboten war, am Sabbat zu arbeiten. Um dieses Verbot zu umgehen, legten sie die Fischnetze schon am Freitag aus, damit am Samstag (Sabbat) die Fische reingehen. Daraufhin bestrafte Allah sie.
4. Die Gewichtigkeit der eigentlichen Zielhandlungen unterscheidet sich von der Gewichtigkeit des Mittels. Ein Beispiel dafür ist das Erlaubtsein von Lügen, um Frieden zu
stiften, obwohl normalerweise Lügen streng verboten ist. In diesem Fall geht es aber um ein höheres Gut, nämlich den Frieden zwischen den Muslimen.
5. Beim Abschluss von Verträgen: ist auch der äußere Wortlaut oder nur der Sinn, der damit gemeint ist, entscheidend? Hier gibt es unter den Rechtsgelehrten unterschiedliche
Meinungen. Allerdings ist die richtige Absicht in manchen Fällen des Vertragsabschlusses unvermeidlich, weil ein äußerer Wortlaut nicht eindeutig ist.
Geschwister ich werde versuchen jeden tag einen kleinen abschnitt zu posten von diesem Thema was noch wichtig es sich in Erinnerung zu rufen In sha allah ta´ala
Baraka allahu fikum
Grundprinzipien der islamischen Bestimmungen (al-qawa'id al-fiqhijja)
Das Ableiten von Fiqh-Grundprinzipien aus den Hadithen
Die Rechtsgelehrten haben einige Grundprinzipien des Fiqh aus Hadithen abgeleitet. Ein Beispiel ist der folgende Hadith, den Buchari überliefert:
Ubbad ibn Tamim berichtet von seinem Onkel, der dem Propheten (s.a.s.) Folgendes geklagt hat: „(Was soll) ein Mann (machen), wenn er das Gefühl hat, während des Gebetes durch Blähung seine Gebetsvorwaschung zu verlieren (wörtl. wenn er im Gebet sich etwas
einbildet)?“ Da sagte der Prophet (s.a.s.): „Er soll nicht das Gebet verlassen, es sei denn, er hört etwas und riecht einen Geruch“.
Dieser Hadith weist darauf hin, dass das Gebet gültig ist, solange nicht mit Sicherheit etwas passiert ist, was die Gebetsvorwaschung ungültig macht. Im Hadith sind nicht nur die beiden explizit erwähnten Dinge (Geräusch durch Blähungen und Geruch durch Blähungen) gemeint, weil es bekannt ist, dass, wenn die innere Bedeutung (d.h. der Sinn) einer Aussage umfassender ist als sein Wortlaut, dann die rechtliche Bestimmung entsprechend der
inneren Bedeutung ist. Imam An-Nawawi sagt: „Dieser Hadith ist eine der Grundlagen für die Schariaregel, dass die Dinge bei ihrem ursprünglichen Sachverhalt bleiben, solange nicht mit Sicherheit eine Änderung aufgetreten ist. Ein vorübergehender Zweifel an einer möglicherweise stattgefundenen Änderung hat nichts zu bedeuten.“
Das, was Imam an-Nawawi gesagt hat, ist ein Fiqh-Grundprinzip, welches man auch so ausdrücken kann, wie die hanafitische Rechtsschule es formuliert hat: „Die Sicherheit wird
nicht durch den Zweifel verdrängt.“
Das erste Grundprinzip: Die Dinge werden entsprechend dem behandelt, was der Mensch wirklich beabsichtigt
Vorstellung des Grundprinzips
„Die Absichten der Menschen bei ihren Handlungen sind das, auf was Allah, der weise Gesetzgeber, schaut. Er weiß, was die Folge dessen ist, was er Seinen Dienern, den Menschen, befiehlt zu tun.
Somit haben die äußeren Handlungen eines Menschen nur dann einen Wert, wenn sie mit einer guten inneren Absicht verbunden sind. Ansonsten sind sie vor Allah wertlos und sie zählen vor Ihm nicht. Denn das eigentlich Wichtige ist das Herz und die Taten sind direkt mit dem Herz verbunden, wobei schlechte Taten das Herz blind machen.“
Die Belege für die Gültigkeit dieses Grundprinzips
Der Hadith: „Wahrlich, die Taten sind entsprechend der Absichten“ und viele andere Hadithe.
Davon abgeleitete Prinzipien der Scharia
Die Bedingungen für die Gültigkeit einer Tat vor Allah
1. Richtige Absicht
2. Die Tat muss in Einklang mit der Sunna des Propheten (s.a.s.) sein.
Ibn Mas'ud (r.) hat gesagt: „Reden ohne darauf folgende Taten nützt nichts, und Reden zusammen mit Taten nützt nichts ohne die gute Absicht. Und Reden zusammen mit Taten und der guten Absicht ist nutzlos, wenn dies nicht im Einklang mit der sicher überlieferten Sunna des Propheten (s.a.s.) ist.“ (Ibn Radschab al-Hanbali)
Was mit der Absicht (arab. n ijja) in Bezug auf gottesdienstliche Handlungen gemeint ist
1. Die Tat muss absichtlich von einer Gewohnheit abgesetzt sein. Z.B. kann man in der Moschee zum Ausruhen sitzen, wobei das Ausruhen eine gewöhnliche, alltägliche Tat ist.
Wenn man sich hingegen in der Moschee mit der Absicht des i'tikaf aufhält, so ist mit dem Aufenthalt in der Moschee eine gottesdienstliche Handlung entstanden, die vor Allah zählt.
2. Die Absichten unterscheiden zwischen den verschiedenen Graden des Gottesdienstes – einer Pflichttat oder einer freiwilligen. Z.B. kann man 2 rak'a beten mit der Absicht, das
morgendliche Pflichtgebet zu verrichten, man kann aber auch 2 rak'a freiwilliges Gebet vollziehen. Das, was die beiden Taten unterscheidet, ist lediglich die innere Absicht des Betenden.
Einige weitere Prinzipien bzgl. der Absicht
Hier gibt es viele Prinzipien. Im Folgenden sollen nur einige aufgeführt werden:
1. Die Taten, bei denen man eine innere Absicht hat, sind entweder reine gottesdienstliche Handlungen (wie Gebet, Pilgerfahrt usw.) oder aber von der Art der alltäglichen Handlungen, wie z.B., dass man seine Ehefrau anlächelt. Nimmt man sich vor, dies für Allah zu tun, dann wird daraus eine gottesdienstliche Handlung.
2. Bei den reinen gottesdienstlichen Handlungen (wie z.B. das Gedenken an Allah, Koranlesen usw.) braucht man nicht extra die Absicht zu fassen, dass es eine gottesdienstliche
Handlung ist. Hier muss man jedoch die Absicht fassen, dass man es für Allah und nicht aus Augendienerei tut.
3. Wer etwas übereilt haben will, bevor die Zeit dazu gekommen ist, wird damit bestraft, dass er es gar nicht bekommt. Hiermit ist gemeint, dass wenn man durch List ein religiöses Verbot umgehen will, man von Allah bestraft wird. Ein Beispiel dafür sind die Leute vom Volk Israel, denen verboten war, am Sabbat zu arbeiten. Um dieses Verbot zu umgehen, legten sie die Fischnetze schon am Freitag aus, damit am Samstag (Sabbat) die Fische reingehen. Daraufhin bestrafte Allah sie.
4. Die Gewichtigkeit der eigentlichen Zielhandlungen unterscheidet sich von der Gewichtigkeit des Mittels. Ein Beispiel dafür ist das Erlaubtsein von Lügen, um Frieden zu
stiften, obwohl normalerweise Lügen streng verboten ist. In diesem Fall geht es aber um ein höheres Gut, nämlich den Frieden zwischen den Muslimen.
5. Beim Abschluss von Verträgen: ist auch der äußere Wortlaut oder nur der Sinn, der damit gemeint ist, entscheidend? Hier gibt es unter den Rechtsgelehrten unterschiedliche
Meinungen. Allerdings ist die richtige Absicht in manchen Fällen des Vertragsabschlusses unvermeidlich, weil ein äußerer Wortlaut nicht eindeutig ist.