13-07-2014, 12:44 PM
As Selam Alaykum rahmatullahi wa barakatuh,
Der zweite teil:
Das zweite Grundprinzip: Auf einer sicheren Basis beruhende Verhältnisse ändern sich nicht durch nicht mit Sicherheit ereignete Änderungen
Vorstellung des Grundprinzips
„Die Sicherheit wird nicht durch den Zweifel verdrängt.“
Beispiele:
1. Das bereits Erwähnte, dass man die Gebetsvorwaschung nicht verliert, wenn man nicht sicher ist, ob etwas eingetreten ist, was sie ungültig macht.
2. Wenn man während des Gebetes nicht sicher ist, ob man erst bei der 3. oder schon 4. rak'a ist, geht man davon aus, dass man bei der 3. ist, da man in jedem Fall schon bis dahin das Gebet vollzogen hat, über das Vollziehen des weiteren Verlaufs aber nicht sicher ist.
Es ist zu erwähnen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit (arab. ghalibadh-dhann) im islamischen Recht oft als sicherer Umstand behandelt wird, weil es kaum möglich ist, eine hundertprozentige Sicherheit zu erlangen.
Ein Beispiel ist das Folgende: Wenn ein Schiff untergegangen ist und wir sicher waren, dass ein betreffender Mann darauf war, dann kann man davon ausgehen, dass er tot ist.
Zu diesem Grundprinzip gibt es einige konkrete Ausnahmen. Dazu gehören:
– Wenn jemand mash über die Schuhe gemacht hat und nicht sicher ist, ob die Zeit (drei Tage bei einem Reisenden) bereits abgelaufen ist oder nicht, so geht er davon aus, dass sie abgelaufen ist.
– Wenn eine Frau nicht sicher ist, ob ihre Periode bereits vorbei ist oder nicht, weil immer noch etwas Restblut sichtbar ist, und sie unsicher ist, ob es als nichtzubeachtende istihada zu behandeln ist, muss sie vor jedem rituellen Gebet eine Ganzkörperwaschung (arab. ghusl) machen.
– Wenn jemand die Gebetsvorwaschung vollzieht und ihn dann Zweifel überkommen, ob er über seinen Kopf gestrichen hat oder nicht: die Sache kann man von zwei Gesichtspunkten aus sehen. Jedoch ist der vorzuziehende, dass seine Gebetsvorwaschung (arab. wudu') in Ordnung ist.
– Wenn jemand bereits mit dem Salam das rituelle Gebet abgeschlossen hat, ihn aber dann Zweifel überkommen, ob er drei oder vier ruku'as (Gebetsabschnitte) gebetet hat: diese Sache
kann man von drei Gesichtspunkten aus sehen. Jedoch ist der vorzuziehende, dass er nichts mehr machen muss und dass er sein Gebet als gültig betrachten kann.
Die Belege für die Gültigkeit dieses Grundprinzips
Buchari berichtet:
Ubbad ibn Tamim berichtet von seinem Onkel, der dem Propheten (s.a.s.) Folgendes geklagt hat: „(Was soll) ein Mann (machen), wenn er das Gefühl hat, während des Gebetes durch Blähung seine Gebetsvorwaschung zu verlieren (wörtl. wenn er im Gebet sich etwas
einbildet)?“ Da sagte der Prophet (s.a.s.): „Er soll nicht das Gebet verlassen, es sei denn, er hört etwas und riecht einen Geruch“.
Dieser Hadith weist darauf hin, dass das Gebet gültig ist, solange nicht mit Sicherheit etwas passiert ist, was die Gebetsvorwaschung ungültig macht. Im Hadith sind nicht nur die beiden explizit erwähnten Dinge (Geräusch durch Blähungen und Geruch durch Blähungen) gemeint, weil es bekannt ist, dass, wenn die innere Bedeutung (d.h. der Sinn) einer Aussage umfassender ist als sein Wortlaut, dann die rechtliche Bestimmung entsprechend der
inneren Bedeutung ist. Imam An-Nawawi sagt: „Dieser Hadith ist eine der Grundlagen für die Schariaregel, dass die Dinge bei ihrem ursprünglichen Sachverhalt bleiben, solange nicht mit Sicherheit eine Änderung aufgetreten ist. Ein vorübergehender Zweifel an einer möglicherweise stattgefundenen Änderung hat nichts zu bedeuten.“
Das, was Imam an-Nawawi gesagt hat, ist ein Fiqh-Grundprinzip, welches man auch so ausdrücken kann, wie die hanafitische Rechtsschule es formuliert hat: „Die Sicherheit wird
nicht durch den Zweifel verdrängt.“
Davon abgeleitete Prinzipien der Scharia
U.a.:
1. Das Prinzip „Die Grundlage ist die, dass man keine Pflicht vor Allah hat – außer wenn dies explizit durch die Religion angegeben ist (arab. bara'atu adh-dhimma).“
2. In den Dingen geht man zunächst davon aus, dass sie erlaubt sind. Erst wenn ein Beleg für ein Verbot da ist, wird es als verboten behandelt.
Der Beleg für dieses Prinzip:
● „Er ist Der, der für euch alles auf der Erde erschaffen hat.“[2:29]
● Die Aussage des Gesandten Allahs (s.a.s.): „Das Erlaubte (arab. halal) ist das, was Allah in Seinem Buch für erlaubt erklärt hat, und das Verbotene (arab. haram) ist das, was Allah in Seinem Buch für verboten erklärt hat. Über was Er aber geschwiegen hat, ist das, über was er hinwegsieht (arab. 'afa 'anhu) (Ibn Madscha)
Der zweite teil:
Das zweite Grundprinzip: Auf einer sicheren Basis beruhende Verhältnisse ändern sich nicht durch nicht mit Sicherheit ereignete Änderungen
Vorstellung des Grundprinzips
„Die Sicherheit wird nicht durch den Zweifel verdrängt.“
Beispiele:
1. Das bereits Erwähnte, dass man die Gebetsvorwaschung nicht verliert, wenn man nicht sicher ist, ob etwas eingetreten ist, was sie ungültig macht.
2. Wenn man während des Gebetes nicht sicher ist, ob man erst bei der 3. oder schon 4. rak'a ist, geht man davon aus, dass man bei der 3. ist, da man in jedem Fall schon bis dahin das Gebet vollzogen hat, über das Vollziehen des weiteren Verlaufs aber nicht sicher ist.
Es ist zu erwähnen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit (arab. ghalibadh-dhann) im islamischen Recht oft als sicherer Umstand behandelt wird, weil es kaum möglich ist, eine hundertprozentige Sicherheit zu erlangen.
Ein Beispiel ist das Folgende: Wenn ein Schiff untergegangen ist und wir sicher waren, dass ein betreffender Mann darauf war, dann kann man davon ausgehen, dass er tot ist.
Zu diesem Grundprinzip gibt es einige konkrete Ausnahmen. Dazu gehören:
– Wenn jemand mash über die Schuhe gemacht hat und nicht sicher ist, ob die Zeit (drei Tage bei einem Reisenden) bereits abgelaufen ist oder nicht, so geht er davon aus, dass sie abgelaufen ist.
– Wenn eine Frau nicht sicher ist, ob ihre Periode bereits vorbei ist oder nicht, weil immer noch etwas Restblut sichtbar ist, und sie unsicher ist, ob es als nichtzubeachtende istihada zu behandeln ist, muss sie vor jedem rituellen Gebet eine Ganzkörperwaschung (arab. ghusl) machen.
– Wenn jemand die Gebetsvorwaschung vollzieht und ihn dann Zweifel überkommen, ob er über seinen Kopf gestrichen hat oder nicht: die Sache kann man von zwei Gesichtspunkten aus sehen. Jedoch ist der vorzuziehende, dass seine Gebetsvorwaschung (arab. wudu') in Ordnung ist.
– Wenn jemand bereits mit dem Salam das rituelle Gebet abgeschlossen hat, ihn aber dann Zweifel überkommen, ob er drei oder vier ruku'as (Gebetsabschnitte) gebetet hat: diese Sache
kann man von drei Gesichtspunkten aus sehen. Jedoch ist der vorzuziehende, dass er nichts mehr machen muss und dass er sein Gebet als gültig betrachten kann.
Die Belege für die Gültigkeit dieses Grundprinzips
Buchari berichtet:
Ubbad ibn Tamim berichtet von seinem Onkel, der dem Propheten (s.a.s.) Folgendes geklagt hat: „(Was soll) ein Mann (machen), wenn er das Gefühl hat, während des Gebetes durch Blähung seine Gebetsvorwaschung zu verlieren (wörtl. wenn er im Gebet sich etwas
einbildet)?“ Da sagte der Prophet (s.a.s.): „Er soll nicht das Gebet verlassen, es sei denn, er hört etwas und riecht einen Geruch“.
Dieser Hadith weist darauf hin, dass das Gebet gültig ist, solange nicht mit Sicherheit etwas passiert ist, was die Gebetsvorwaschung ungültig macht. Im Hadith sind nicht nur die beiden explizit erwähnten Dinge (Geräusch durch Blähungen und Geruch durch Blähungen) gemeint, weil es bekannt ist, dass, wenn die innere Bedeutung (d.h. der Sinn) einer Aussage umfassender ist als sein Wortlaut, dann die rechtliche Bestimmung entsprechend der
inneren Bedeutung ist. Imam An-Nawawi sagt: „Dieser Hadith ist eine der Grundlagen für die Schariaregel, dass die Dinge bei ihrem ursprünglichen Sachverhalt bleiben, solange nicht mit Sicherheit eine Änderung aufgetreten ist. Ein vorübergehender Zweifel an einer möglicherweise stattgefundenen Änderung hat nichts zu bedeuten.“
Das, was Imam an-Nawawi gesagt hat, ist ein Fiqh-Grundprinzip, welches man auch so ausdrücken kann, wie die hanafitische Rechtsschule es formuliert hat: „Die Sicherheit wird
nicht durch den Zweifel verdrängt.“
Davon abgeleitete Prinzipien der Scharia
U.a.:
1. Das Prinzip „Die Grundlage ist die, dass man keine Pflicht vor Allah hat – außer wenn dies explizit durch die Religion angegeben ist (arab. bara'atu adh-dhimma).“
2. In den Dingen geht man zunächst davon aus, dass sie erlaubt sind. Erst wenn ein Beleg für ein Verbot da ist, wird es als verboten behandelt.
Der Beleg für dieses Prinzip:
● „Er ist Der, der für euch alles auf der Erde erschaffen hat.“[2:29]
● Die Aussage des Gesandten Allahs (s.a.s.): „Das Erlaubte (arab. halal) ist das, was Allah in Seinem Buch für erlaubt erklärt hat, und das Verbotene (arab. haram) ist das, was Allah in Seinem Buch für verboten erklärt hat. Über was Er aber geschwiegen hat, ist das, über was er hinwegsieht (arab. 'afa 'anhu) (Ibn Madscha)