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Grundprinzipien der islamischen Bestimmungen (al-qawa'id al-fiqhijja)
#4
As Selam Alaykum rahmatallahi wa barakatuh,

Vierte Punkt,


Das vierte Grundprinzip: Gewohnheitsrecht gilt, solange keine anderen Schariaregeln verletzt werden

Vorstellung des Grundprinzips
„Die Sitten und Gebräuche haben im Sinne des islamischen Rechts insofern rechtliche Gültigkeit, dass die islamischen Bestimmungen hierdurch festgelegt werden, solange es keinen Offenbarungstext gibt, der dem entsprechenden Brauch widerspricht.“
Die Sitten und Gebräuche, die es in einem Volk gibt, und die nicht dem Islam widersprechen, haben einen großen Einfluss auf die rechtlichen Bestimmungen des Islam. Die Rechtsgelehrten sagen: „Wenn man den Menschen ihre Sitten und Gebräuche nehmen will, so ist dies mit großen Schwierigkeiten verbunden, weil diese Sitten und Gebräuche stark in den Köpfen der Menschen verankert sind.“
3.4.2 Die Belege für die Gültigkeit dieses Grundprinzips
● Die Aussage von Ibn Mas'ud: „Was die Muslime als gut ansehen, das ist auch bei Allah gut. Und was die Muslime als schlecht ansehen, das ist bei Allah schlecht.“(Albani sagt in „As-Silsila ad-da'ifa“: „Dies ist eine Aussage, die von Ibn Mas'ud berichtet wird. Die Behauptung, dass diese Aussage auf den Propheten (s.a.s.) zurückgeht, hat keine Grundlage.“)
● Allah hat gesagt: „Übe Nachsicht und gebiete entsprechend der Gewohnheit (arab.
wa'mur bil 'urfi) (wa'mur bil 'urfi hat im Arabischen zwei Bedeutungen: 1. „gebiete entsprechend der Gewohnheit“ 2. „und gebiete Gütigkeit“) und wende dich ab von den Unwissenden.“[7:199]
● Buchari und Muslim berichten, dass Aischa (r.) sagte:„Hind bint Utba sagte: „O Gesandter Allahs, (mein Ehemann) Abu Sufjan ist ein geiziger Mann und er gibt mir und meinem Kind nicht genügend Geld, so dass es nur dann genug ist, wenn ich ohne sein Wissen etwas von ihm nehme. Da sagte der Prophet (s.a.s.): „Nimm soviel entsprechend dem, was üblich ist (oder: im Guten, arab. bilma'ruf), so dass es dir und deinem Kind genügt“.
An-Nawawi sagt in seinen Erläuterungen zu Sahih Muslim zu diesem Hadith: „Aus diesem Hadith kann man u.a. ableiten, dass man auf das Gewohnheitsrecht (arab. 'urf) zurückgreift
in Dingen, wo es in der Scharia keine genaue Festlegung gibt.“
● Der Prophet (s.a.s.) hat in vielen Dingen die Menschen einfach in ihren Sitten und Gebräuchen belassen. Dies war dann, wenn diese Sitten und Gebräuche kein Übel darstellten
und es somit nicht durch die Scharia beseitigt werden musste.


Davon abgeleitete Prinzipien der Scharia
U.a.:
1. Das Prinzip „Man geht von dem Gewöhnlichen, was oft vorkommt, aus - und nicht von dem Seltenen.“
● Bsp.: Man geht davon aus, dass Kinder nicht selbstständig handlungsfähig sind. Deswegen ist es nicht rechtmäßig, dass Verträge von Kindern abgeschlossen werden. Wenn manche wenige Kinder auch schon selbstständig sind, so kann man diese Ausnahmen nicht als Grundlage für eine allgemeine Festlegung nehmen.
● Ausnahmen zu diesem Prinzip, dass man doch das Seltene zur Grundlage nimmt: dann, wenn dies eine Erleichterung mit sich bringt (Denn dann kommt das oben beschriebene Fiqh-Grundprinzip über die durch eine Erschwernis bedingte Erleichterung der rechtlichen Bestimmungen
zum Tragen). Z.B. ist es erlaubt, dass man barfuß auf der Straße laufen kann, obwohl eigentlich normalerweise Schmutz (arab. nadschasa) auf der Straße ist. Man kann dann auch einfach so beten, ohne die Füße zu reinigen, solange man nicht sicher ist, dass man wirklich in Schmutz (arab. nadschasa) getreten ist.
2. Das Prinzip „Die islamischen Bestimmungen ändern sich im Detail, wenn örtliche, zeitliche und andere Umstände sich ändern“
● Entsprechend örtlicher, zeitlicher und anderer Umstände können Vorbeugemaßnahmen vor Schaden an der Gesellschaft oder Bestimmungen, die einen Vorteil für die Gesellschaft bringen, sich ändern.
● Bsp: Charakterliche Verderbnis der Gesellschaft:
Wenn die Gesellschaft verderbt ist, dann kann es dahin kommen, dass es islamisch gesehen verboten ist für junge Frauen, in die Moschee zu gehen. Es wird berichtet, dass Umar (r.) und sein Sohn Ibn Umar (r.) eine Auseinandersetzung hatten, weil Ibn Umar (r.) trotz des Hadithes „Hindert die Frauen (wörtl. die Dienerinnen Allahs) nicht daran, in die Moschee zu gehen...“ seine Frau nicht in die Moschee gehen ließ mit dem Argument, dass die Menschen jetzt (d.h. zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung) verderbter geworden sind, als sie es zur Zeit der Aussage des Propheten (s.a.s.) gewesen sind.
  


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RE: Grundprinzipien der islamischen Bestimmungen (al-qawa'id al-fiqhijja) - von Issa Mönks - 15-07-2014, 08:47 PM

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